Abblendlicht

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• Anzahl: einer oder zwei

• Montage in der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden



• Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein

• Geometrische Sichtbarkeit 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht. Zudem 15° nach oben und 10° nach unten



• Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht erlöschen, bei eingeschaltetem Fernlicht darf das Abblendlicht mit leuchten

Fernlicht

• Anzahl: einer oder zwei

• Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht nicht größer als 200 mm sein

• Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein

• Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. Wird auf Abblendlicht geschaltet, müssen die Fernscheinwerfer ausgehen

• Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte vorgeschrieben


Alle Angaben nach 93/92/EWG. Die StVZO-Zulassungsbedingungen spielen in der Praxis kaum noch eine Rolle, weswegen wir diese der Einfachheit halber vernachlässigen