Tastatur-Sperre

Anzeige:

Was sagt eigentlich Onkel Gesetzgeber, bzw. die sich hinter dem Begriff versteckende Sesselfurzer-Riege zum Thema Armaturen?

Streng genommen nicht sehr viel und vor allem kaum etwas Konkretes. Das meiste ergibt sich aus Zusammenhängen und den Regularien der anzusteuernden Funktionen. Das Beste vorab: Elektrik ist nicht eintragungspflichtig und (noch) besteht auch keine E-Pflicht für Steuerboxen oder Taster. Und auch Gestaltung und Funktionsumfang der Schalteinheiten sind nicht explizit definiert. Nach StVZO sah das noch ein bisschen anders aus, da dort für bestimmte Funktionen (z.B. Blinker und Fernlicht) die Schalterstellung als Anzeigemittel eingeflochten waren, nach EG-Recht gibt es diese Optionen jedoch nicht mehr.

Kippschalter für Licht An/Aus vor der Gabelbrücke statt am Lenkerende. Spart Platz und vereinfacht die Schaltung, da er ohne Relais arbeiten kann




Auch zur Position der Schalter und Taster wird nichts gesagt. Es steht also nirgends, dass der Lichtschalter auf die linke oder der Anlasser auf die rechte Seite gehört. Dass es diesbezüglich dennoch grundsätzlich ein halbwegs einheitliches Schema gibt hat rein pragmatische Gründe, ist aber keinem Gesetz geschuldet. Streng genommen ist nicht einmal festgelegt, dass die Schalter sich an den Lenkerende befinden müssen. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten sind jedoch eher akademischer Natur, denn spätestens beim TÜV wird`s haarig, der durchaus auf sachdienliche Anordnung beharrt.

Zuweilen Serie, aber nicht vorgeschrieben: Killschalter und Knüppel für Warnblinker



Muss ran: Blinker, Hupe und Fern-/Abblendlicht




Kann man auf den Lichtschalter durchaus verzichten, führt so gut wie kein Weg um Drücker für Hupe, Blinker und Fern-/Abblendlicht-Umschaltung herum. Wer die Startfunktion über das Zündschloss oder Gimmicks wie das Kellermann-Relais löst (Anlasser-Funktion via Bremshebel), kommt also mit insgesamt vier Tastern klar. Ein „Killschalter“ ist übrigens nicht vorgeschrieben (auch wenn manche TÜVer fälschlicherweise drauf bestehen), genauso wenig wie ein Lichthupen-Knopf oder Warnblinkanlage.

Keine Pflicht und kann wegrationalisiert werden: Lichthupen-Knopf




Tatsächlich legitim eingefordert werden bei Taster-Armaturen jedoch eindeutige Beschriftungen der Funktionen. Das sollte man beim Umbau, bzw. dem nächsten HU-Termin auf jeden Fall im Auge behalten und notfalls mit dem Edding eine temporäre handgemalte Beschriftung erzeugen (es steht nirgendwo geschrieben, dass diese besonders geil aussehen muss). Kleine Pfeile auf/neben die Blinkertaster, „HiLo“ auf den den Lichtumschalter, ein Notenschlüssel auf die Hupe und ein Blitz für den Starter reichen aus. Die Symbole sind nicht genormt.






Das freut den Onkel im Kittel und ist tatsächlich Vorschrift: eindeutige Auszeichnung der Tasterfunktionen. Kann man alternativ kreativ und temporär lösen und braucht man eigentlich auch nur alle zwei Jahre einmal ganz kurz. Muss dann jedoch vorhanden sein, wenn der Prüfer danach schaut

Bei Eigenbau-Kabelbäumen unbedingt mit einplanen: die Seitenständerschaltung. Diese muss so funktionieren, dass es bei eigelegtem Gang und ausgeklappten Ständer nicht möglich ist loszufahren. Die Nummer wird inzwischen flächendeckend gefordert und auch sehr gerne geprüft. Wir haben dafür natürlich eine Eigenbau-Lösung parat.






Disclaimer: Die Inhalte dieser Seiten stellen keine wie auch immer geartete Rechtsberatung da – das können, wollen und dürfen wir auch gar nicht. Wer auf der Suche nach belastbarer Beratung ist, konsultiert einen entsprechenden Anwalt oder eine geeignete Institution. Wir geben hier lediglich unsere Meinung und Auffassung wieder, die keinerlei Verbindlichkeit oder gar rechtliches Fundament bildet.